In meiner Plenarrede habe ich dargelegt, warum die bloße Existenz von § 188 StGB noch keine Privilegierung von Politikerinnen und Politikern darstellt, sondern im Kontext mit der für Jedermann geltenden Straftatbestände der Beleidigung, üblen Nachrede und Verleumdung steht. Richtig ist, der § 188 StGB schützt Politiker und politische Amtsträger, vor üblen Angriffen auf ihre Ehre und ihren Ruf, gerade nur, wenn diese Angriffe im Zusammenhang mit ihrer öffentlichen Rolle stehen und geeignet sind, ihr politisches Wirken erheblich zu erschweren. Eine Einschränkung der Meinungsfreiheit allein durch diese Regelung, wie sie die sogenannte Alternative für Deutschland darstellt, ist mitnichten der Fall.
Meine Rede finden Sie hier.
Die gesamte Debatte lässt sich ebenfalls auf der Seite des Bundestages nachverfolgen.